NOTBREMSUNG! Die illegale (Kampf)Migration nach Europa kann mit völkerrechtlich korrekten Mitteln gestoppt werden.
Völkerrechtliche und europarechtliche Argumente, um Europa aus der migrationspolitischen Abhängigkeit und diskursiven Knebelung gegenüber östlichen Macho-Despoten und westlichen Zuwanderungsfetischisten zu befreien.
Übersicht
I. Intro: Raus aus den Elfenbeintürmen
II. Hauptteil: Rein in die Realität
III. Fazit: Auf zur Selbstbestimmung Europas
I. INTRO: Raus aus den Elfenbeintürmen
Es ist wieder soweit und es wird erwartungsgemäss schlimmer! Europas Grenzen werden gerade aus östlicher Richtung von eingeflogenen Menschenmassen und mit Hilfe der Nachbarstaaten (Weissrussland) systematisch gestürmt. Die Türkei hat das Gleiche im Südosten jahrelang erfolgreich vorexerziert, der gescheiterte Staat Lybien im Süden ebenfalls und Marokko unlängst im Südwesten. Gepaart sind diese von höchster Stelle konzertierten Aktionen mit Droh- und Erpressunggesten und einer Flut des Hohns und Spotts gegenüber der EU aus dem Munde der Macho-Despoten Lukaschenko, Erdogan, Putin. Keine Spur mehr von diplomatischer Zurückhaltung in diesen Staaten – wohl als Revanche auf die ebenso “undiplomatischen” massiven, zerstörerischen Einmischungen des “Westens” (Amerikanische Politabenteurer voran, infantilisierte europäische Vasallen hinterher) in den Ländern das Maghreb, des Nahen, Mittleren und europäischen Ostens. Das Gesamtbild ist mehr als komplex, die Lage verquickt, die Verantwortung für das gegenwärtige geopolitische Mega-Desaster vor allem auch im Westen zu suchen.
Feindbildzuschreibungen sind trotzdem kontraproduktiv, auch wenn Europa gerade mit völkerrechtlich illegalen und menschenrechtlich verwerflichen Mitteln wieder einmal massiv in die Defensive gedrängt wird. Stattdessen gilt es jetzt, in der Migrationsfrage endlich einmal die “Wäsche” zu sortieren, um die Debatte faktenbasiert und völker- und europarechtlich fundiert sowie von Mythen, Wunschträumen, Illusionen befreit von dem Kopf auf die Beine zu stellen, um daraus gangbare Wege aus der “selbstverschuldeten Unmündigkeit” heraus in eine zukunftsfähige Realität aufzuzeigen. Die Aufklärung verdient im XXI. Jahrhundert wahrlich eine Renaissance!
In der öffentlichen (Schein)Debatte in Deutschland – dem Traumziel der fehlgeleiteten, instrumentalisierten Migrantenmassen – passiert gerade dieser Tage Interessantes, ja bisher “Unerhörtes”: Das selbsternannte Leitmedium DER SPIEGEL titelte heute beinahe reisserisch und in BILD-Manier: “So funktioniert Lukaschenkos perfider Menschenschmuggel!” Bis vor zwei Wochen hielt aber derselbe SPIEGEL noch den Glaubenssatz hoch, Europa dürfe sich dem organiserten Ansturm in keiner Form widersetzen, weil die Zurückweisung der “Geflüchteten” “illegal” sei. Dem Mythos von den “illegalen Pushbacks” widersprach spätestens im April 2021 in einem FAZ-Artikel ein Professor für Völker- und Europarecht. Das hinderte SPIEGEL und sonstige Meinungsmacher jedoch nicht daran, Europas Recht auf Selbstbestimmung in der Zuwanderungsfrage grundsätzlich und massiv weiterhin in Frage zu stellen. Dabei gehen die Befürworter unkontrollierter Einwanderung nach dem Motto vor: Erst (argumentativ) schiessen, dann fragen! – sprich eingehend, unvoreingenommen und ergebnisoffen recherchieren.
In pro-migrantischen Stellungnahmen wird so gut wie gar nicht differenziert, ob es sich bei den Zuwanderern um tatsächlich Schutzbedürftige gemäss der EU-Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU handelt, oder um Wirtschafts”flüchtende”, AsyloptimiererInnen, davongelaufene Minderjährige, traumatisierte Bürgerkriegssoldaten, fanatisierte Kriegsverbrecher, Spione autoritärer Regime, potentielle Vergewaltiger und Messerstecher oder Gemeinkriminelle auf der Suche nach neuen, lukrativen Betätigungsfeldern. Genauso wenig wurde differenziert, ob die Zuwanderer individuell oder gruppenweise und mit Hilfe von Schleusern oder sogar unter Anwendung von Gewalt an die EU-Aussengrenze oder auf das Gebiet eines Mitgliedsstaates gelangt sind.
Die Migranten wurden/werden in der Presse ab 2014/2015 pauschal mit dem emotional aufgeladenen, somit manipulationsoffenen Begriff “Flüchtlinge” benannt – dabei grosszügig ignorierend, dass die EU “Flüchtlinge” viel restriktiver definiert, als die “Qualitäts”Presse das tut (siehe Richtlinie 95/2011, Art. 2d). Gemäss des Zuwanderungs-Glaubensbekenntnisses sollen/müssen bitteschön erst einmal alle, wirklich ALLE Einlass Begehrenden in die EU eingelassen und deren Zigtausende Asylanträge im Einzelfall geprüft werden, bevor das Aufenthaltsrecht dieser Personen innerhalb der EU irgendwann überhaupt zur Debatte steht. Dass die gesetzlich vorgesehene Rückführung ins Herkunftsland nach der ebenso gesetzlich vorgeschriebenen schnell zu erfolgenden Prüfung des Asylantrag bei negativem Bescheid aus vielfachen Gründen meistens nicht erfolgt, spielt aus Sicht der Migrationsdogmatiker auch keine Rolle.
Dabei ist genau das der Dreh- und Angelpunkt des Problems: Die allermeisten Einwanderer in der EU bzw. unterwegs hierher sind ganz offensichtlich NICHT asylberechtigt, gelangen jedoch dank des grosszügig offengelassenen juristischen Hintertürchens einer defekten, weil unzeitgemässen und schlichtweg realtitätsfernen Asylregelung hierher. Einmal im Lande, wird es teuer, personalaufwändig und überhaupt unmöglich, auch nur annähernd den Grossteil der abgewiesenen Asylbewerber (gegen ihren Willen) in ihre Heimatländer rückzuführen. Folglich bleiben Abertausende, darunter enorm viele Minderjährige oder junge Erwachsene in einem rechtlichen, psychologischen und “identitären” Niemandsland zurück, irren testosterongedopt und perspektivlos als einsame Wölfe oder, naja, im “Rudel” durch eine ihnen fremde, abweisende europäische Welt. Was das für Folgen hat, können wir etwa einmal pro Monat in der Schwarzen Chronik der Presse nachlesen. Todes- oder Vergewaltingungs-Opfer sind dabei oft einheimische junge Mädchen, die die medial und staatlich verordnete Willkommenskultur auf tragische Weise auch privat ernstgenommen hatten. Danke, SPIEGEL! (Trotzdem werde ich dich weiter täglich lesen! 😉 )
Nachdem sich ab 2015 herumgesprochen hatte, dass nicht alle Migranten/Zuwanderer “Flüchtlinge” sind, machten das “Meinungsleitmedium” SPIEGEL und viele andere nicht etwa einen Schritt zurück auf begrifflich neutrales Gebiet, sondern setzten noch manipulativere, weil verniedlichende, fast schon romantisierende Wortneuschöpfungen in die Welt, wie “Geflüchtete” und “Flüchtende”. In der Migrationsdebatte hat sich der deutsche linksliberale Journalismus – nicht anders als die Migrationsforschung aufs engste mit einer Migrationsförderungsagenda verbrüdert&verschwestert – und seither bringen sie ihre vor “selective bias“, Wohlfühlframing und weltanschaulicher Selbstzufriedenheit strotzenden Migrationsförderungsplädoyers als journalistische Produkte oder wissenschaftliche Studien unters Volk. Wobei das Volks in der Realität etwas anderes sah und sieht, als ihm im virtuellen Blätterwald vor-gesehen wird. Deshalb rumort es. Im Volk. Laut SPIEGEL und Politik ist das tumbe Volk selbst dran Schuld (Mob!), laut dem Volk SPIEGEL, ARD & Co. (Lügenpresse!).
Zurück zur staatlich betriebenen Kampf-Schleuserei Marke Erdogan & Lukaschenko: Während kaum ein vernunftbegabter Zeitgenosse auf dieser Welt – auch keiner der bedingunslosen Zuwanderungsbefürworter – ernsthaft behaupten würde, einen Einbrecherbande dürfe am Einbruch in ein Haus nicht gehindert und für diese Tat nicht bestraft werden, wurde bisher dieselbe Art von Straftat, wenn sie tausend- oder millionenfach gegenüber dem Hoheitsgebiet eines Rechtsstaates begangen wird, immer noch romantisierend als eine bewundernswerte Heldentat aussereuropäischer Europaliebhaber eingeordnet, die gegen alle Widerstände und Hindernisse am europäischen Projekt teilhaben wollen. Und für diese hervorragende, quasi sportlich Leistung verdienen es die jungen, männlichen, unbegleiteten Zuwanderer beklatscht, belohnt und bewundert und nicht etwa zurückgewiesen zu werden. Willkommen im rosarot gestrichenen Dystopie-Labor Europas, ferngesteuert aus den Elfenbeintürmen scheuklappenstolzer Politiker, Aktivisten und Meinungslenker!
Infolge unreflektierter Wiederholung der Formel von den “illegalen Pushbacks” (also das illegale Zurückschicken von Migranten, ohne dass sie einen Asylantrag hätten stellen können) hat sich der fasche und schädliche Gesamteindruck verfestigt, jeder Zuwanderer, der ohne Pass oder Visum an einer EU-Aussengrenze Einlass begehrt, hätte ein Anrecht darauf und die Behörden die Pflicht dazu, ihn oder sie hereinzubitten und bis zum zu erwartenden endgültigen (Ablehnungs)Bescheid mehrere Jahre lang zu beherbergen und grundzuversorgen. Nicht nur Anwälte in multikulti-Metropolen posaunen das Mantra der “illegalen Pushbacks” innbrünstig heraus, sondern auch DER SPIEGEL, öffentlich-rechtliche Fernsehsender wie der RBB und sogar das UN-Flüchtlingshilfswerk.
Dadurch verfestigt sich der falsche Eindruck, “Europa” würde entgegen Recht und Gesetz Schutzbedürftigen den dringend benötigten Schutz von Leib und Leben verweigern, so dass es nur rechtens sei, dass Einwanderungswillige, Aktivisten, Politiker, Medien, Kirchenvertreter weiterhin so lange Druck aufbauen und vollendete Tatsachen schaffen, bis sich Europa dem “Recht” beugt und seinen “unmoralischen” Widerstand aufgibt. Dass Europa und seine souveränen Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte besitzen, geht dabei so sang- und klanglos unter wie viele der überladenen Migrantenboote im Mittelmeer.
Politisch-psychologisch ergibt sich daraus auf der internationalen Ebene eine für die EU und ihre etwa 500 Millionen Einwohner hochproblematische Dynamik, die Diktatoren und Autokraten wie Erdogan, Lukaschenko, Putin u.a. bereits routiniert in eine Dominanz-, Droh- und Unterordnungspolitik Europas unter ihren Willen umsetzen und diese Tendenz gezielt verstärken und allem Anschein nach genüsslich ausleben. Gerade dieser Tage sind wir Zeugen einer weiteren Eskalation der Gegensätze – mit Tausenden eingeflogener Migranten an der weissrussisch-polnischen Grenze und einem Staatspräsidenten Lukaschenko, der in einem Interview tönte, die EU werde die Bekanntschaft russischer Kampfbomber machen, wenn sie sich von den “Kindertränen” am Grenzzaun nicht erweichen liesse. Spätestens jetzt dürfte es klar sein: Mit Apellen, freundlichen Aufforderungen und der Überweisung neuer Milliardenbeträge an die Türkei, an Marokko oder Weissrussland lässt sich dieser Missstand nicht beheben – eher bestärkt es diese Länder in ihrer Politik der Erpressung, Schleuserei und Aggression. Und in der Verachtung Europas, das auf dem Bazar der politischen Interessen nicht um seine legitimen Interessen zu feilschen imstande oder willig ist, sondern sich von der Gegenseite immer wieder über den Tisch ziehen lässt.
Alexander Grigorjewitsch Lukaschenko, Staatspräsident der Republik Weissrussland / Belarus
Quelle: www.tagblatt.ch
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II. HAUPTTEIL: Rein in die Realität
Es besteht kein Zweifel: Wir haben eine sich verschlimmernde Schieflage im öffentlichen Diskurs über die Rechte und Pflichten der Europäer in Sachen Zuwanderung und diese gehört schnell und dauerhaft korrigiert, indem die breite Zuwanderungsebatte endlich auf völkerrechtlich solide Beine gestellt wird, um so das Boot Europa wieder auf Kurs zu bringen. Andernfalls geraten wir selbst in Seenot!
Mein bescheidener Ansatz ist folgender:
1. Die vielzitierten EU-Normen (z.B. Richtlinie für Asyl; Aktionsplan gegen Schleuser; Richtlinie für Grenzschutz) einmal selbst zu (gegen)lesen und kritisch nach Schwachstellen und Stärken durchsuchen;
2. Genauer hinschauen, welche internationalen Regelungen beim Phänomen der grenzüberschreitenden Migration jenseits der vielzitierten EU-Asylrichtlinie, “Dublin-III” und der “Genfer Flüchtlingskonvention” zusätzlich Anwendung finden können – z.B. UNO-Resolutionen und -Erklärungen;
3. Grundlegende Völkerrechtsgrundsätze wie clausula rebus sic stantibus und pacta sunt servanda in die Betrachtungen mit aufnehmen und die Beziehungen der EU zu den “Schleuserstaaten” durch diese Brille “filtern”.
Vorgreifend kann ich sagen, man wird sehr wohl fündig und erhält ein viel umfangreicheres Gesamtbild der internationalen Rechtslage, welches den jetzigen, oft simplistischen Strichzeichnungen der Lage widerspricht.
Beginnen wir in umgekehrter Reihenfolge – denn im Unscheinbaren liegt möglicherweise das Wichtigste!
3. Der Völkerrechtsgrundsatz clausula rebus sic stantibus besagt, dass ein Vertrag solange bindend und umzusetzen ist (pacta sunt servanda), solange die “wesentlichen Geschäftsgrundlagen nicht wegfallen”, die bei dessen Unterzeichnug galten. Ändern sich diese grundlegend und unvorhergesehenermassen dahingehend, dass “die Vertragspflichten tiefgreifend umgestaltet” werden, “so kann ein Vertrag beendet oder suspendiert werden.”
Selbiges könnten m.E. diejenigen Mitgliedstaaten gegenüber der EU die EU-Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) betreffend tun, die von der staatlich betriebenen Massenschleuserei seitens Weissrusslands, der Türkei und Marokkos oder auch Lybiens betroffen sind (Polen, Griechenland, Spanien, Italien).
Asylrichtlinie aussetzen – Problem völkerrechtlich korrekt gelöst. Danach kann man unter neuen, der heutigen Realität angepassten Spielregeln, die Asylrichtlinie überarbeiten und jene juristischen Breschen schliessen, die zum Missbrauch der Richtlinie und zur jetzigen Dauerkrise geführt haben.
Übrigens 1: Griechenland tat dieses kurzzeitig während der türkischerseits organisierten Grenzzwischenfälle mit Migranten im Frühjahr 2020.
Übrigens 2: Dänemark behielt sich grundsätzlich vor, die Asylrichtlinie NICHT umzusetzen – wie könnte sowas in der heutigen Krisenlage nicht auch anderen Ländern zugestanden werden?
(Zitate oben nach: Küng, Manfred; Eckert, Martin K.: Repetitorium Völkerrecht, Bern, 1993, S. 98.)
Übrigens 3: Weissrussland, die Türkei und Marokko haben jeweils Rückführungsabkommen mit der EU geschlossen und werden dafür finanziell entlohnt. Statt abgewiesene Asylbewerber vertragsgemäss zurückzunehmen – Motto: pacta sunt servanda / Verträge werden umgesetzt – öffnen diese Länder immer wieder mal die Grenzen für meist nicht-asylberechtigte Migranten in entgegengesetzte Richtung. EU-Nachbarstaaten haben also selbst auch Pflichten (und Rechte), nicht nur die EU! Wenn schon von eventuellem Vertragsbruch der EU geschrieben wird, sollte bitteschön der ihm vorausgegangene Vertragsbruch der Nachbarländer ebenfalls erwähnt werden, da letzterer kausal aufs Engste mit ersterem verbunden ist.
2. UNO-Rechtsakte
a.) 2625 (XXV). Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen (…) (1970)
b.) 56/83. Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen (2001)
c.) 12.b Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten(…) (2000)
d.) Art. 103 UNO-Charta (Vorrang der UNO-Charta)
a.) In der Erklärung 2625 der UNO-Generalversammlung von 1970 werden allgemeine Grundsätze des friedlichen bzw. konfliktlösenden Miteinanders in den internationalen Beziehungen aufgeführt, wie den Verzicht auf Gewalt oder Gewaltandrohung, friedliche Streitbeilegung und die Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten, die als souverän gleichberechtigt zu betrachten sind. In einem Abschnitt heisst es entsprechend: “Ein Staat darf keine (…) Maßnahmen gegen einen anderen Staat anwenden oder ihre Anwendung begünstigen, um von ihm die Unterordnung bei der Ausübung seiner souveränen Rechte zu erlangen oder von ihm Vorteile irgendwelcher Art zu erwirken.” Genau diese Unterordnung des jeweils anderen Staates forcieren seit Jahren die “Schleuserstaaten” Türkei und Weissrussland gegenüber Griechenland und neuerdings Polen (Littauen, Lettland…)
Da die souveräne Gleichheit der Staaten eine der zwingenden Normen des Völkerrechts (ius cogens) darstellt, ist deren wiederholte Missachtung durch einen Staat als völkerrechtswidriges Delikt zu werten. Diese Feststellung ist an sich schon wichtig, um die gegenwärtig dominierende, einseitige oder gar kontrafaktische Sichtweise zu konterkarieren, dass in der Migrationsfrage ausgerechnet und quasi ausschliesslich Aufnahmeländer wie Griechenland, Polen, Ungarn oder Italien wiederholt und ungerechtfertigt internationales Recht brechen würden – und die Entsendestaaten der Migranten so gut wie gar nicht.
b.) In der UNO-Resolution 56/83 von 2001 wird definiert und im einzelnen aufgelistet, worin völkerrechswidrige Vergehen oder gar Delikte bestehen, unter welchen Umständen wer dafür verantwortlich ist und wie durch eine völkerrechtswidrige Handlung eines Staates gegenüber einem anderen Staat, letzterer von gewissen völkerrechtlichen Verpflichtungen entbunden werden kann. Im Weiteren werden ein paar entscheidende Paragraphen wiedergegeben:
Artikel 1: Verantwortlichkeit eines Staates für seine völkerrechtswidrigen Handlungen
Jede völkerrechtswidrige Handlung eines Staates hat die völkerrechtliche Verantwortlichkeit dieses Staates zur Folge (…)
Artikel 8: Von einem Staat geleitetes oder kontrolliertes Verhalten
Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe dabei faktisch im Auftrag oder unter der Leitung oder Kontrolle dieses Staates handelt.
Artikel 16: Beihilfe oder Unterstützung bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung
Ein Staat, der einem anderen Staat bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung Beihilfe leistet oder Unterstützung gewährt, ist dafür völkerrechtlich verantwortlich (…)
Artikel 18: Nötigung eines anderen Staates
Ein Staat, der einen anderen Staat nötigt, eine Handlung zu begehen, ist für diese Handlung völkerrechtlich verantwortlich (…)
Artikel 25: Notstand
1. Ein Staat kann sich nur dann auf einen Notstand als Grund für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit einer Handlung, die mit einer völkerrechtlichen Verpflichtung dieses Staates nicht im Einklang steht, berufen, wenn die Handlung
a) die einzige Möglichkeit für den Staat ist, ein wesentliches Interesse vor einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr zu schützen (…)
KOMMENTAR:
Art. 1: Die “Schleuserstaaten” (z.B. Türkei, Weissrussland) sind für ihre Handlungen gegenüber den Aufnahmeländern der Migranten verantwortlich.
Art. 8: Die “Schleuserstaaten” sind für die völkerrechtswidrigen Handlungen gegenüber den Aufnahmeländern der Migranten verantwortlich, die sich aus der Instrumentalisierung und dem Gewährenlassen der Migrantengruppen in den Grenzgebieten ergeben. (z.B. die Anwendung/Androhung von Gewalt, die Missachtung der territorialen Unversehrtheit und der souveränen Gleichheit der Aufnahmeländer der Migranten)
Art. 16: Unterstützerstaaten der “Schleuserstaaten” wie z.B. Russland oder Syrien sind für die völkerrechtswidrigen Handlungen der “Schleuserstaaten” gegenüber den Aufnahmeländern der Migranten verantwortlich.
Art. 18: Die “Schleuserstaaten” sind dafür verantwortlich, die Aufnahmeländer ihrerseits zu völkerrechtswidrigen Handlungen zu nötigen (z.B. die teilweise Aussetzung völkerrechtlicher / europarechtlicher Normen zum Schutz von Flüchtlingen/Schutzsuchenden).
Art. 25: Die Notstandslage, in die die “Schleuserstaaten” die Aufnahmeländer durch völkerrechtswidrige Handlungen gebracht haben, erlaubt es letzteren, bestimmte völkerrechtliche Verpflichtungen auszusetzen (z.B. die teilweise Aussetzung völkerrechtlicher / europarechtlicher Normen zum Schutz von Flüchtlingen/Schutzsuchenden).
c.) Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten
Diese Rechtsakte definiert und kriminalisiert die Schlepperei/Schleuserei von Migranten aus Profitgründen und gestattet es den Zielländern z.B. auf See Massnahmen gegen Schleuserschiffe zu ergreifen. Die EU übernahm und detaillierte Vorgaben dieser Norm in der Verordnung 656/2014, die es ausdrücklich erlaubt, Schleuserschiffe abzufangen und sie zur Kursänderung zu zwingen. Einzelheiten hier und bei EU-Normen, h.)
d.) Artikel 103 der UN-Charta besagt folgendes:
„Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.“
Polen könnte sich somit auf die UN-Charta berufen (v.a. auf die Präambel und Art. 1-2: souveräne Gleichheit der Staaten, Gewaltverbot, internationale Zusammenarbeit, Selbstbestimmungsrecht sowie das Recht auf Selbstverteidigung) und die Anwendung jener EU-Regelungen (Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU) aussetzen, deren Missbrauchsabsicht durch Migranten die staatlich gesteuerten Unruhen und Provokationen an der Grenze zu Weissrussland erst ermöglichen, wodurch wiederum grundlegende Prinzipien der UN-Charta und des Völkerrechts übertreten werden.
1. EU-Normen
a.) Artikel 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
b.) Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie)
c.) Neuer EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025)
d.) Richtlinie 2011/95/EU für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge (…)
e.) Verordnung 2016/1624 über die europäische Grenz- und Küstenwache
f.) Neues Migrations- und Asyl-Paket der EU
g.) Verordnung 2016/299 für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
h.) Verordnung 656/2014 zur Überwachung der Seeaußengrenzen
a.) Artikel 79 EGV
Dieser nennt explizit die Verhütung und Bekämpfung illegaler Migration als eines der Ziele der europäischen Grenzpolitik.
Daraus folgt: Es gibt seit Jahren eindeutige gesetzliche Vorgaben zur Verhinderung und Bekämpfung von Szenarien, wie wir sie gerade wieder an den EU-Aussengrenzen erleben. Trotzdem wird in der breiten Öffentlichkeit medial der Eindruck erweckt, die einzig relevante Rechtsnorm sei das Recht von Angehörigen von Drittstaaten, ohne Reisedokumente, an jedweder Stelle und unter jedwelchen Umständen europäisches Hoheitsgebiet zu betreten und in den Genuss eines Asylverfahrens zu kommen. Die Massenmedien haben folglich in der MIgrationsfrage über Jahre hinweg grundlegende journalistische Pflichten nur einseitig, schlampig oder gar nicht wahrgenommen.
b.) Die Asylverfahrensrichtlinie datiert (immer noch) aus der Zeit vor der 2015-er Zäsur, als man in EU-Brüssel, trotz der zunehmenden Zahl von Brandherden in der weiteren Nachbarschaft, noch blauäugig in linearen und optimistischen Zukunftsszenarien vor sich hin träumte dachte. Das dürfte erklären, wieso ein dermassen komplexes, behäbiges und schwer umsetzbares Asylverfahren eingeführt wurde, das zum Missbrauch geradezu einlädt. Immerhin wird in der Norm deutlich gemacht, dass sie zum Schutz von verfolgten Personen (gemäss Art. 2d RL 95/2011/EU) gedacht ist, somit alles andere als eine “Völkerwanderungsrichtlinie” darstellt und dass es im Sinne der Antragsteller sei, dass das Prüfverfahren zügig (in cca. sechs Monaten) abgeschlossen wird. In der Praxis zeigte sich von Anfang an das Gegenteil – als täglicher Beweis der eklatanten Zweckentfremdung der Rechtsakte: Sie wurde sehr wohl zur Masseneinwanderung Unberechtigter missbraucht, wobei die überwiegend nicht asylberechtigten Einwanderer kaum ein Interesse daran hatten, möglichst bald einen negativen Bescheid in den Händen zu halten.
Daraus folgt: Es besteht Grund genug, die Asylverfahrensrichtlinie schnellstmöglich in die Jetztzeit zu holen, um die Missbrauchsmöglichkeiten herauszuoperieren. Nur ohne die Fallstricke der jetzigen RL wird Europa wieder einigermassen Herr der Lage. Wenn man das in Brüssel denn überhaupt will!
c.) Der Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten hat…
erstens das bescheidene grossartige Verdienst, dass es ihn überhaupt gibt! Es wird also ofiziell ein PROBLEM rund um den massenweisen, organisierten Zustrom von nichteuropäischen Menschen nach Europa erkannt und ein Plan zur Problembekämpfung aufgestellt.
Zweitens wird in der Wortwahl anerkannt, dass man es bei Wanderbewegungen mit MIGRANTEN im neutralen Sinne zu tun hat und nicht pauschal mit “flüchtenden Flüchtlingsgeflüchteten auf der Flucht”.
Drittens wird in der Wortwahl anerkannt, dass es sowas wie eine gewerbemässige, illegale Migrationsindustrie gibt, die die Millionen illegaler, politisch nichtverfolgter Einwanderer erst nach Europa befördert hat. Das es sowas gab und gibt, war und ist zwar naheliegend und auch bekannt, wurde aber in der Migrationsdebatte gerne vergessen oder verschwiegen. Stattdessen rief noch 2017 eine öko-deutschländische Politikerin disruptionsextatisch “Wir kriegen plötzlich Menschen geschenkt!” (Und der Storch bringt der Mamma demnächst ein Baby!)
Viertens: Im Aktionsplan selbst wird das Migrationsbusiness als das dargestellt, was es ist: STAATLICH ORGANISIERT (oder toleriert), hochkriminell, hochprofitabel, hochgefährlich für die Migranten.
Daraus folgt: Die allerhöchste EU-Bürokratie hat trotz des realitätsdämmenden Effekts ihrer Brüsseler Elfenbeinbürotürme Kontakt zur Wirklichkeit “da draussen” aufgenommen und diese bemerkenswert unvoreingenommen wahrgenommen. Das ist eine gute – weil die einzige – Ausgangsbasis für wirkungsvolle Gegenmassnahmen und zukünftige realitätsnahe Asylpolitiken. Erwähnte öko-grüne Politikerin hat von 2017 bis 2021 leider kaum Lernfortschritte gemacht und beklagte bei der gerade andauernden migrantischen Grenzattacke die “menschenunwürdige Pushbacks” an der polnisch-weissrussischen Grenze. Ihre Partei bereitet sich derzeit vor, Regierungsverantwortung zu übernehmen…
d.) “Flüchtlingsrichtlinie” 2011/95/EU
Darin wird definiert, was ein “Flüchtling” ist. (Siehe unten).
Art. 2d: “Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;”
Daraus folgt: “Flüchtlinge” sind zwar auch Migranten, Migranten aber nicht zwangsläufig Flüchtlinge. Es gibt in der EU also wesentlich weniger schutzsuchende “Flüchtlinge” als Migranten.
e.) Verordnung über die europäische Grenz- und Küstenwache
Diese Rechtsakte entstand unter dem Eindruck der Migrationskrise 2015 und regelt den Aufgabenbereich der dafür zuständigen Behörde(n) (“FRONTEX”). Der Schutz der EU-Aussengrenze (auch vor Massenmigration und schwerer Kriminalität) wird gemöss Art. 2 der Präambel als notwendige Massnahme zur Aufrechterhaltung von Recht, Ordnung und Freizügigkeit innerhalb der EU gesehen. Dass FRONTEX bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Migrantenboote aus der Türkei unterwegs nach Lesbos/Griechenland zurückgewiesen hat, wurde von SPIEGEL als “illegal” kritisiert, von der FAZ wiederum besser kontextualisiert als legal dargestellt. Als Im Februar/März 2020 Erdogan einen ähnlichen Migrantensturm auf die griechische Grenze organisieren liess, wie eben Lukaschenko gegenüber Polen und und die griechische Grenzpolizei und FRONTEX ihre Schutzaufgabe wahrnahmen, waren in der Presse auch eher kritische Berichte zu lesen (mit Schwerpunkt auf vermeintlichen Gesetzesverstössen seitens der Griechen, v.a., nachdem einer der “Kampfmigranten” durch eine Gewehrkugel getötet wurde).
Daraus folgt: “Frontext” sichert am Rande der EU Recht und Ordnung in ihrem Inneren – inklusive der Freiheit und SIcherheit, FRONTEX für reale oder vermeintliche Gesetzesverstösse zu kritisieren. Europas Sicherheit oder “Werte” mussten und müssen nicht “am Hindukush” verteidigt werden (ein sehr teures Missverständnis damals!). Gerade auch wegen des kriminellen Afghanistan-Abenteuers des Westens bleibt Europa nichts anderes übrig, als seine Sicherheit nun umso mehr dort zu verteidigen, wo europäisches Hoheitsgebiet endet. Natürlich, unter Einhaltung völkerrechtlicher, menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Normen – darunter gehört aber auch: Im Zweifel für den Angeklagten FRONTEX!
f.) Das Neue Migrations- und Asylpaket der EU
Der Wert dieser neuen Strategie besteht ebenfalls darin, das Problem beim Namen zu nennen und differenziert anzugehen: Migration wird demnach als “komplexes Thema” gesehen; es wird von “Sicherheit”, “Schutz”, “Bedenken”, “Solidarität” (unter den EU-Staaten), “Migrationsdruck” – und überhaupt von einem “Neuanfang im Bereich Migration” gesprochen. Das hört sich revolutionär bodenständig und gleichzeitig fair an.
Daraus folgt: Problem erkannt, Problem (beinahe) gebannt. Bleibt noch, die kaputte Asylverfahrensrichtlinie abzuschleppen, zu reparieren und mit realistischem Anspruch und Verantwortung auf die Welt loszulassen. Mit Verantwortung ERSTENS für die MEHRHEITSBEVÖLKERUNG, also die GASTGEBER (500 Millionen EU-Bürger) und ZWEITENS für die MINDERHEIT, sprich die schutzsuchenden GÄSTE auf europäischem Gebiet.
g.-h.) Schengener Grenzkodex und Verordnung zur Überwachung der Seeaußengrenzen
Wegen der überbordenden Komplexität der darin enthaltenen juristischen Sachverhalte werden sie hier nur vollständigkeitshalber erwähnt. Zur Verordnung unter Absatz h.) heisst es immerhin in einer ausführlichen Interpretation seitens des Völkerrechtsprofessors Daniel Thym von der Universität Konstanz:
“Sinn und Zweck dieser Verordnung war immer schon, die menschenrechtlichen Mindeststandards mit dem EU-Vertragsziel einer „verstärkte(n) Bekämpfung von illegaler Einwanderung“ sowie dem Protokoll gegen die Schleusung von Migranten, das von den UN aufgelegt wurde und derzeit über 100 Staaten bindet, in Einklang zu bringen. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b darf “die griechische Küstenwache explizit, ein Boot anweisen, den Kurs zu ändern und einen Hafen jenseits des Küstenmeers anzusteuern, wenn es Passagiere befördert, „die sich den Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu entziehen beabsichtigen“. In der Ägäis ist das typischerweise der Fall. Pushbacks wurden vom EU-Gesetzgeber unter bestimmten Umständen also als rechtmäßig erachtet.” Das Zitat stammt von hier.
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III. FAZIT: Auf zur Selbstbestimmung Europas!
1. Mit den oben aufgeführten Rechtsnormen und deren Interpretation liesse sich m.E. seitens eines von “Kampfmigration” betroffenne EU-Mitgliedsstaates völkerrechtlich korrekt die (teilweise / vorübergehende) Aussetzung jener internationaler Regelungen rechtfertigen, durch deren massiven, systematischen, anhaltenden und sich verstärkenden Missbrauch Millionen nicht asylberechtigter Migranten illegal auf das Staatsgebiet von EU-Ländern gebracht wurden und zu einem grossen Teil hier verbleiben konnten.
2. Die Aussetzung und Überarbeitung dysfunktionaler und kontraproduktiver Rechtsnormen, wie der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 mittels derer anhaltender, massiver Schaden und potentiell disruptive Entwicklungen in EU-Mitgliedsstaaten hervorgerufen wurden, müsste in rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesen wie der EU und den EU-Mitgliedsstaaten nicht nur eine “Option” sein, sondern oberste Pflicht des Gesetzgebers vor dem Souverän.
3. Eine auf diese Weise ausgelöste, völkerrechtlich korrekte und gerechtfertigte “Notbremsung” in den gegenwärtigen, eskalierend-konfliktuellen Entwicklungen würde weiteren Schaden von einer halben Milliarde Menschen in Europa und in Kreisen potentieller Migranten abwenden.
4. Eine derartige “Notbremsung” würde eine notwendige Entflechtung bisheriger schädlicher Interessenverquickungen und -konstellationen zwischen der EU und Migrationsentsendestaaten ermöglichen und einen Neustart der diesbezüglichen internationalen / nachbarschaftlichen Beziehungen auf einer faktenbasierten, geplanten und möglichst tabufreien, völkerrechtlich belastbaren Basis ermöglichen – ganz im Sinne europäischer und universeller Werte wie Aufklärung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Selbstbestimmung, Menschenrechte, Gleichberechtigung, souveräne Gleichheit der Staaten, Gewaltfreiheit.
Hans Hedrich,
Diplom-Politikwissenschaftler
13. 11. 2021
Zehn Dinge über mich:
1. 1971 in siebenbürgisch-deutsch-ungarischer Familie in Siebenbürgen/Rumänien aufgewachsen,
2. von 1990-2004 als Spätaussiedler / “mit Migrationshintergrund” in Deutschland gelebt,
3. seit 2005 als Rückkehrer in Rumänien lebend;
4. als Umwelt- und Bürgerrechtsaktivist tätig;
5. im Oktober 2015 auf der Westbalkanroute in mehreren Flüchtlingslagern unterwegs gewesen;
6. SPIEGEL-Leser;
7. Fahrradbastler;
8. Osteuropa- & Orientliebhaber;
9. Fremdsprachenfetischist
10. Müsli- und Bananenfresser
Buna ziua, din pacate, traducerea online e dezastruoasa, poate aveti Dvs. o varianta si in lb. romana?
Multumesc.
va multumesc pentru interes. din pacate nu am inca o varianta in romana – poate va ajuta o traducere online in engleza?
in esenta, am incercat sa arat ca exista o sumedenie de prevederi de drept international si european prin intermediul carora sa fie stopat acest nou atac al frontierelor UE, prin instrumentalizarea unor cetateni straini civili. am invocat de ex. si carta ONU (art. 103) care stipuleaza prioritatea obligatiilor internationale in baza cartei fata altor obligatii internationale. astfel, polonia poate justifica prin preambulul si art. 1-2 al cartei ONU suspendarea partiala a directivei europene privind acordarea azilului (2013/32/EU), ca sa nu se mai propage mitul fals ca respingerea migrantilor la frontiera ar fi ilegala!
cu stima