Nachtrag zum Plagiatsvorwurf an MdB Dr. Bernd Fabritius: Richtlinien guter Praxis zur Jura-Promotion
RO: Conform regulamentelor si recomandarilor Universitatii Tuebingen si a Facultatii de Drept a Universitatii Hamburg, abaterile din lucrarea de doctorat a deputatului Bundestag-ului german, Dr. Bernd Fabritius, constituie plagiat.
EN: According to regulations and recommendations of Tuebingen and Hamburg University the flaws in the PhD dissertation of MP of the German Bundestag, Dr. Bernd Fabritius, is to be seen as plagiarism.
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Auf den gestern geposteten Artikel zu den Plagiatsvorwuerfen und Vorwuerfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, antwortete Herr Dr. Fabritius freundlicherweise in einem ausfuehrlichen Kommentar, in dem er alle Verdachstmomente und Anschuldigungen von sich wies. Eine der wichtigsten Aussagen, mit denen der Autor der Promotionsarbeit seine umstrittene Zitierweise und die teilweise fehlenden Quellenangaben verteidigte – auf die wiederum meine Plagiatsvorwuerfe betreffend zwei Absaeatze auf S. 14 unten und S. 15 oben gruendeten -, bezog sich auf angebliche Sonderregelungen, die laut Herrn Fabritius fuer rechtswissenschaftliche Arbeiten gelten sollen und denen zufolge die von ihm verwendeten Paraphrasierungen des Autors V. I. Prisacaru “nicht plagiatsfähig” (Zitat Fabritius) seien. Eine Quellenangabe fuer die obige Behauptung blieb Herr Dr. Fabritius einstweilen schuldig.
Bis er den Nachweis der Richtigkeit dieser Behauptung erbringt, moechte ich meinen Plagiatsvorwurf unter Berufung auf mehrere Richtlinien und Denkschriften der Eberhard-Karls-Universitaet Tuebingen sowie der Rechtsfakultaet der Universitaet Hamburg untermauern. Erstere ist die deutsche Universitaet, die Herrn Fabritius 2003 im Tandem mit der Hermannstaedter Lucian-Blaga-Universitaet den Doktor-Titel verlieh. Letztere ist aus fachlicher Sicht relevant, um zu pruefen, ob es tatsaechlich Sonderregelungen fuer die Zitierweise und die Quellenangaben in juristischen wissenschaftlichen Arbeiten gibt.
Mein Vorwurf insbesondere zu Absatz 2 auf S. 15 der Promotionsarbeit war der, dass am Ende eines laengeren Absatzes mit einer teilweise wortgleichen Paraphrasierung des Autors V. I. Prisacaru die Quellenangabe fehlt – was folglich als Plagiat zu werten sei. Diese Einschaetzung wird meiner Meinung nach durch folgende Richtlinien und Empfehlungen der genannten Universitaeten Tuebingen und Hamburg bestaetigt, die gleichzeitig dem Argument etwaiger Sonderregelungen im Bereich Jura widersprechen:
1. “Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien, die in allen Ländern und in allen wissenschaftlichen Disziplinen gleich sind. Allen voran steht die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Sie ist zugleich ethische Norm und Grundlage der von Disziplin zu Disziplin verschiedenen Regeln wissenschaftlicher Professionalität, d. h. guter wissenschaftlicher Praxis.”
(Quelle: Deutsche Forschungsgemeinschaft: Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, S. 5, Abs. 3. Weinheim 1998)
2. “Wissenschaftliches Arbeiten beruht auf Grundprinzipien des methodischen, systematischen und überprüfbaren Vorgehens, die in allen Disziplinen und international und interkulturell gleich sind. Allen voran steht die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. (…) Wissenschaftliche Redlichkeit in Bezug auf geistiges Eigentum. Die Autorschaft bei akademischen Veröffentlichungen ist an einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag zu der Arbeit gebunden. Alle Autoren tragen die Verantwortung für den Inhalt der Publikation, was so genannte Ehrenautorschaften ausschließt. Publikationen und Qualifikationsarbeiten erfordern ein korrektes und sorgfältiges Recherchieren und Zitieren der Arbeiten und Texte anderer. Die Übernahme von Texten, Ideen oder Daten anderer ohne eine eindeutige Kenntlichmachung des Urhebers ist ein Plagiat, sie verstößt gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis (vgl. DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Empfehlung 11, siehe Fußnote 1).”
(Quelle: Gute wissenschaftliche Praxis an deutschen Hochschulen. Empfehlung der 14. Mitgliederversammlung der HRK am 14. Mai 2013 in Nürnberg, S. 2, S. 4. Bonn 2013)
3. “Fehlverhalten in der Wissenschaft im Sinne dieser Richtlinien liegt in den in der Verfahrensordnung der Universität Tübingen zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft in der Fassung vom 29.04.1999 (Anlage 1) genannten Fällen (dort II am Anfang) vor (Zitat): Fehlverhalten in der Wissenschaft im Sinne dieser Verfahrensordnung liegt vor, wenn in einem wissenschaftlichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben, insbesondere durch das Erfinden von Daten, das Verfälschen von Daten oder das Täuschen über Daten gemacht werden, wenn geistiges Eigentum anderer verletzt wird (…). Über diese umfassende Definition hinaus sieht der Senat der Eberhard-Karls-Universität (…) insbesondere folgende weitere abgeleitete abstrakte Einzelfälle als Fehlverhalten an:
bb) Verletzung geistigen Eigentums
– in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werk oder von anderen stammenden wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze.“
(Quelle: Beschluss des Senats in der Sitzung vom 25.05.2000, S. 1-2. LINK: Richtlinien_zur_Sicherung_guter_wissenschaftlicher_Praxis_UT)
4. “Die nachfolgenden Regeln stellen eine an dem Stand der internationalen Diskussion über gute wissenschaftliche Praxis orientierte allgemeine Richtlinie für die Durchführung des Promotionsverfahrens dar, die zwar nicht allen möglichen Fallkonstellationen explizit Rechnung tragen kann, die aber Regeln für die Normalbearbeitung und zur Lösung von Zweifelsfällen enthält.(…)
Grundregel 1: Es ist ausnahmslos dem Werk, den Ideen und dem Gedankengut Anderer durch angemessene Formen der Textgestaltung oder durch Zitate Respekt zu zollen.
Grundregel 2:
Jede wörtliche Übernahme eines fremden Textes ist durch Anführungsstriche zu kennzeichnen. Verstöße hiergegen stellen die vollständigen oder Komplettplagiate dar, die Abschnitte einer Quelle (oder einen ganzen Text) wörtlich und ohne Zitation übernehmen. Für den sachgerechten Nachweis und die Zitation reicht es nicht aus, dass die Quelle lediglich im allgemeinen Literaturverzeichnis genannt ist. Vielmehr ist die genaue Stelle der Zitation jeweils zu kennzeichnen und zwar auch im Hinblick auf den Umfang des übernommenen Textes.
Grundregel 3:
Auch wenn keine wörtliche Übernahme des Textes einer anderen Quelle erfolgt, sondern der Text mehr oder weniger deutlich paraphrasiert oder zusammengefasst wird, ist dies zu kennzeichnen. Auch Zusammenfassungen oder Paraphrasen stellen die Übernahme der Gedankengänge Anderer dar und sind deshalb zu kennzeichnen. Die Veränderung einzelner Worte oder Halbsätze eines Textes bei der Übernahme entheben daher nicht von der Kenntlichmachung des Originals. Anführungszeichen sind hier allerdings nicht nötig. Die Zitation in der Form von „(vgl. Autor, Jahr, S.)“ ist nur dann zu verwenden, wenn nicht wörtliche Zitate oder Paraphrasierungen vorgenommen, sondern ein Bezug auf ähnliche Gedanken und Argumente hergestellt wird, die schon früher bei den im Zitat genannten Autoren zu finden sind. (…)
Grundregel 8:
Einen klaren Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis stellt die Nutzung von Ghostwriting dar. Darunter ist die Ausgabe von fremden Autoren erstellter Texte mit deren Einverständnis als eigene zu verstehen.
(Quelle: Richtlinie zur Sicherstellung der Einhaltung von Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit, zur Vermeidung von Plagiaten und zu den Anforderungen an Begutachtungsprozesse im Promotionsverfahren an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg, Hamburg 2011, S. 1-4.)
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PS: Selbst wenn manche der Richtlinien nach 2003 erlassen wuorden sind – trilweise unter dem Eindruck des Guttenberg-Skandals, so beziehen sich doch alle auf aeltere Vorgaben, die schon vor 2003, dem Jahr der Promotion von Dr. Bernd Fabritius, galten. Ausserdem ist nicht bekannt, dass der Tatbestand des Plagiats und des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bis 2003 weniger streng definiert wurde als in den Jahren seither.
FAZIT
Gemaess oben angefuehrter Richtlinien und Empfehlungen sind die monierten Stellen in der Promotionsdissertation von Herrn Dr. Bernd Fabritius, S. 14 und vor allem S. 15 als Plagiat zu werten und die fehlerhaften Zitierweisen auf S. 9 und 10 als wissenschaftliches Fehlverhalten.
Das ist aber sehr an den Haaren herbeigezogen – um nicht zu sagen einfach falsch.
Auf den Seiten 14 und 15 finde ich in Ihren Ablichtungen auch die Fiußnote 26, die genau auf die Arbeit von Prisacaru hinweist. Es fehlt also nichts, oder?.
Fabritius hat auch in einem anderen Punkt recht: “plagieren” kann man nur fremdes Gedankengut, bestimmt nicht Gesetze oder allgemeingültige Definitionen. Das ist allgemein bekannt und auch in anderen Fachgebieten so.
Herr Hedrich, wenn die Universität die Arbeit geprüft und als “Plagiatsfrei” bestätigt hat, was wollen Sie eigentlich noch?
Diese Frage ist rhetorisch: Sie wollen einfach beschädigen, deswegen posaunen Sie gleich deutsch und englisch in die Welt IHREN ALLEINIGEN “Verdacht” hinaus, dem die Hochschule selbst widersprochen hat.
Sie wollen einfach Fabritius beschädigen, so wie Sie vorher Klaus Johannis, Bischof Guib, Michael Schmidt und noch einige andere einfach mit Vermutungen angreifen und schlecht machen. Ich – und viele anderen – finden das unglaublich schäbig von Ihnen. Lassen Sie sich das mal gesagt sein.
herr balduin,
willkommen!
DAS WICHITGSTE VORWEG:
herr balduin: ich fuerchte, die vorliegende “doktorarbeit” von herrn dr. BF ist gar keine, da ihr wesentliche merkmale einer wissenschaftlichen arbeit schlichtweg FEHLEN – s. unten die punkte 1c. und 1d. (dieses ist mir erst jetzt deutlich geworden, waehrend ich auf ihre kritiken zu antworten versuchte und die arbeit erneut durchschauen musste. …dafuer bin ich ihnen dankbar!
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A.) sie behaupten folgendes: “Auf den Seiten 14 und 15 finde ich in Ihren Ablichtungen auch die Fiußnote 26, die genau auf die Arbeit von Prisacaru hinweist. Es fehlt also nichts, oder?”
die tatsache ist schlichtweg eine ANDERE, als das, was sie behaupten, denn:
1. “auf seite 14” finden sie MIT SICHERHEIT KEINE fussnote 26, sondern nur fussnote 25, auf die ich mich gar nicht bezogen habe. meine kritik gilt vornehmlich dem 2. absatz auf seite 15, der eine PARAPHRASIERUNG des autors prisacaru mit teilweise identischer wortwahl enthaelt, was ohne quellenangabe schlicht und einfach als aneignung fremden geistigen eigentums gilt. also als PLAGIAT. FAZIT: es fehlt DURCHAUS WAS am ende des absatzes – ganz anders, als sie behaupten – u. zw. die quellenangabe.
1a. den absatz davor, der auf seite 14 beginnt und mit fussnote 26 auf seite 15 oben einen verweis auf prisacaru als autor enthaelt, stellt ebenfalls eine ausfuehrliche paraphrasierung des autors prisacaru dar. auf den ersten blick kann man deshalb die quellenangabe nr. 26 als ausreichend und wissenschaftlich korrekt bezeichnen. auf den zweiten blick, wirkt betreffende fussnote wie eine “bauernopferfussnote” – d.h., es wird eine wesentlich kuerzere textpassage als fremdes eigentum gekennzeichnet, als es tatsaechlich der fall ist. dadurch erweckt der autor den falschen eindruck, die eigene autorenschaft umfasse einen groesseren teil der arbeit, als es tatsaechlich der fall ist. konkret haette der doktorand die fussnote 26 ans ende des zweiten absatzes anfuegen muessen und nicht einen absatz davor. diese praxis ist durchaus als wissenschaftliches fehlverhalten zu werten gemaess den normen der DFG, HRK usw.
1b.) einen schritt weiter gedacht, wird das thema ‘simulierte/usurpierte autorenschaft’ richtig unangenehm fuer den “autor” der dissertation, wird dadurch doch das gesamte “wissenschaftliche” unterfangen einer dissertation ausgehoehlt. denn ohne autorenschaft => keine realer erkenntnisgewinn => kein anspruch auf wissenschaftlichkeit.
1c.) was die frage des (mangelnden) erkenntnisgewinns betrifft, wird die eingehendere pruefung der arbeit auch beantworten muessen, in welchem masse dieser (der erkenntnisgewinn) tatsaechlich vorliegt. ein blick in die arbeit, die den anspruch erhebt “vergleichend” zu sein (“lucrare de drept comparat”), zeigt, dass der vergleichende – somit der hauptteil der arbeit – tatsaechlich erst auf seite 197 beginnt und auf seite 206 endet. ohne schlussfolgerung, fazit, ausblick. alles davor (3 X je 60 seiten) ist nur die wiedergabe der rechtslage und rechtspraxis in sachen verwaltungsgerichtsbarkeit in RO, DE, FR/EU – entbehrt also eines realen erkenntnisgewinns, wie er in einer promotionsdiss zu erwarten ist.
1d.) die gliederung der arbeit ist uebrigens RUDIMENTAER und unsystematisch. ueber mehrere seiten hinweg fehlen unterpunkte, teilweise fussnoten – der text ist dadurch ueber lange passagen praktisch unstrukturiert, was ihn zum guten teil seines wissenschaftlichen charakters beraubt. oder anders gedacht: wer im ersten semester einer serioesen uni (im westlichen europa) eine hausarbeit abliefert, oder gar am ende des studiums eine magister- oder diplomarbeit, die ueber seiten hinweg KEINE oder KAUM strukturierende elemente enthaelt, der wird die pruefung bzw. das studium SO NICHT bestehen. herr BF erhielt jedoch fuer sein kaum strukturiertes grossreferat zu bereits bestehendem wissensstand und ohne realen erkenntnsigewinn eine respektable note!
B.) sie behaupten: ““plagieren” kann man nur fremdes Gedankengut, bestimmt nicht Gesetze oder allgemeingültige Definitionen. Das ist allgemein bekannt und auch in anderen Fachgebieten so.”
dazu mein kommentar:
1. falls sie das zitierte gesetzesfragment auf der seite 10 oben meinen, so habe ich NIE behauptet, die fehlende quellenangabe sei ein plagiat. ich betrachte sie jedoch als wissenschaftliches fehlverhalten, genauer: laienhafte zitierweise, die einem doktoranden unwuerdig ist, da sie an einer serioesen hochschule noch nicht einmal in einer hausarbeit toleriert wuerde.
2. richtig: allgemeingueltiges wissen oder wissen, das man als bekannt voraussetzt (z.b.: die formel fuer wasser ist H2O) muss nicht mit quellenangaben versehen werden. das ‘verlange’ ich ja auch nicht! der doktorand referiert jedoch keine “allgemeingueltigen definitionen”, sondern paraphrasiert ausgiebig die definitionen, die V. I. PRISACARIU vornimmt. deshalb waere es schlichtweg anmassend vom doktoranden, prisacariu eigennuetzig als nicht “plagiatsfaehig” und implizit zitierunwuerdig zu befinden, sich dadurch praktischerweise die quellenangaben zu sparen und sich dadurch wiederum schwuppdiwupp die autorenschaft von prisacarus definitionen anzueignen.
FAZIT: am ende von absatz 2 auf s. 15 fehlt die quellenangabe/der verweis auf prisacaru, womit jene stelle als PLAGIAT zu werten ist.
C.) sie sagen: “wenn die Universität die Arbeit geprüft und als “Plagiatsfrei” bestätigt hat, was wollen Sie eigentlich noch?
Diese Frage ist rhetorisch.”
dazu mein kommentar:
wenn es die uni in hermannstadt war, die das praedikat “plagiatsfrei” vergeben hat, so beweisen Sie gerade sehr viel sinn fuer unfreiwilligen humor. oder glauben Sie wirklich, dass die befunde rumaenischer staatlicher stellen unbedingt etwas mit der wirklichkeit zu tun haben muessen – v.a. wenn es um vorwuerfe gegenueber relativ einflussreichen, angesehenen personen geht? diese meine frage ist ebenfalls rethorisch gemeint.
D.) Sie sagen: “Sie wollen einfach Fabritius beschädigen, so wie Sie vorher Klaus Johannis, Bischof Guib, Michael Schmidt und noch einige andere einfach mit Vermutungen angreifen und schlecht machen.”
dazu mein kommetar:
ich habe seit cca. 8 jahren mit den arroganten grosskopfeten in der rumaenischen lokalpolitik zu tun und habe dadurch eine chronische allergie fuer falschheit, verlogenheit, arroganz der macht und korruption und alle formen von ungerechtigkeit entwickelt. diese allergie alleine treibt mich an das zu tun, was ich tue. die namen und aemter jener, denen ich zeitweise meine aufmerksamkeit widme, bedeuten mir schlichtweg nichts. johannis respektiere ich uebrigens sehr fuer seine leistungen fuer hermannstadt und reihe mich nicht ein in den chor derer, die ihn unbedingt wegen des erwerbs seiner sechs haeuser und seiner angeblichen interessenkonflikte glaubt, in einen topf mit anderen korrupten politikern werfen zu muessen. ich kritisiere bei ihm alleine die tatsache, dass er wie ein neureicher parvenue und lokalbaron glaubt, ihm stuende etwas zu, was anderen nicht zusteht, naemlich den von michael schmidt illegal angenommenen gesponsorten BMW auf dem grossen ring zu parken.
E.) herr fabritius hat meine plagiatsvorwuerfe “unfair” genannt. Sie wiederum sagen “schaebig”. ich glaube, die obigen argumente, v.a. bezueglich absatz 2 auf s. 15 beweisen das gegenteil. ihre wortwahl bleibt ihnen ueberlassen, obwohl wir gar nichts zu teilen haben und sie mich trotzdem beschimpfen – ihr autoritaeres, moralisierendes auftreten im namen einer drittperson (fabritius), erinnert mich, wie gesagt, an den fall schmidt und deutsch-kreuz. auch dort hatten wir recht mit der feststellung des abrisses, obwohl schmidt schliesslich vor gericht recht bekommen, bzw. es sich gekauft hat.
die tatsache, dass wir bei fabritius allein schon auf den ersten 5-10 anfangsseiten seiner arbeit mehrfach fehlverhalten, tricksereien und zumindest ein eindeutiges plagiat wntdeckt haben, gibt aber zu denken. die arbeit ist naemlich 206 seiten lang und wir haben uns noch gar nicht ins zeug gelegt mit der plagiatspruefung… es kann sehr gut sein, dass nach ende der pruefung die kritiken uns gegenueber in der BF-angelegenheit genauso verstummen werden, wie in der DK-affaere.
PS: ich bitte uebrigens hoeflichst um die “plagiatsfrei”-bescheinigung der uni sowie idealerweise um das worddokument der promotionsdissertation – um moeglichst schnell klarheit darueber zu haben, wer sich in der oeffentlichkeit unfair oder gar schaebig benimmt!
UND NOCH ETWAS: sie sind, wie bereits frueher bewiesen, sehr gut im unterstellen uebler absichten bei den kritikern von personen, denen sie scheinbar nahe stehen – oder in deren dienst. worin sie nicht so gut sind, ist die nuechterne, quasi-wissenschaftliche analyse von argumenten und tatbestaenden, auch wenn sie von Ihnen ungenehmen personen stammen. wissenschaftlich-nuechtern beinhaltet den mut zur ergebnisoffenheit des unterfangens und die hinterfragung eigener positionen. um wahrheitsfindung scheint es ihnen aber (wieder einmal) nicht zu gehen, sondern um die ausfuehrung eines auftrages “von oben”, der da heisst: tritt dem hedrich vor’s schienbein, denn es ist “schaebig” und “beschaedigend”, was er (dem establishment an)tut!
Fabritius says: 16/05/2014 at 11:13
Dr. Bernd Fabritius hat in seiner Stellungnahme behauptet: “Wie ich Ihnen schon geschrieben habe, wurde die Arbeit von der Hochschule vor kurzem auf Plagiatsvorwürfe geprüft und als plagiatsfrei bestätigt.”
Dann kann Herr Fabritius diese Bestätigung hier vorzeigen.
werde herrn BF um die arbeit in word bitten, ebenso um die stellungnahme der uni.
ich bin mittlerweile so weit, es laut zu sagen und en detail zu belegen: die arbeit entbehrt weitestgehend der wissenschaftlichkeit aus folgenden gruenden:
1. kein erkenntnisgewinn wg. redundanter wiedergabe bereits bestehenden wissens
2. aus der balance geratenes verhaeltnis zwischen einfuehrenden kapiteln (95% der arbeit) und “hauptteil” (max. 5%)
3. fehlendes schlusskapitel (zusammenfassung)
4. keine ausreichende innere gliederung, oft ueber 5-10 seiten fehlen jeglicher gliederung
5. sporadische nutzung der quellen
6. unsystematische, in die irre fuehrende zitierweise/quellenangaben
7. plagiate
PS: mir geht es hier wirklich nur um die arbeit und deren (mangel an) qualitaet. die person des autors ist und bleibt unwesentlich.
Herr Fabritius nutzt seinen Doktortitel auf jeden Fall intensiv für seine Profilierung. Sollte er getrickst haben, wäre das ziemlich arg.
Hat das Gericht denn dem Michael Schmidt Recht gegeben? Ich habe immer gedacht, dass das Urteil sich auf die Strafverfolgung bezog. Wenn der Gerichtsbeschluss lautet, dass Michael Schmidt nicht strafrechtlich verfolgt wird, bedeutet das noch gar nicht, dass er das Pfarrhaus rechtmäßig abgerissen hat. Hier sollten Sie sich etwas genauer ausdrücken, Herr Hedrich!
das gericht hat in 2 faellen der MSS recht gegeben (strafsache + verwaltungsgericht). dass das pfarrhaus abgerissen wurde, hat die staatsanwaltschaft trotzdem bestaegigt. dass es illegal geschehe ist, geht aus den berichten der bauaufsicht hervor.
verstehe nicht ganz, worauf ihre kritik abzielt, herr gieselheer… evtl. nochmal praezisieren. danke
mfg
@Gieselheer
Was hat ein abgerissenenes Pfarrhaus mit Plagiatsnachweisen zu tun? 😉 xD
@ Hans H.
Ihren ausführlichen und überzeugenden Recherchen Respekt und Bewunderung!
Sie sollten sich umgehend an betreffende höhere Stellen wenden mit der Bitte/Forderung, die Arbeit durch eine zuständige unabhängige Kommission prüfen und bewerten zu lassen, was womöglicher Bestätigung Ihrer eh schon zahlreich aufgedeckten, nachweislichen Fakten – (nicht nur Plagiate schlechthin, sondern in Aufbau, Grundstruktur und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht den allgemeinen Richtlinien für eine Anerkennung als Dissertationsarbeit genügend)- zur folgerichtigen Aberkennung des geführten Doktortitels führen würde.
hallo, cornelia!
danke fuer das lob! werden erst einmal einen ausfuehrlichen bericht verfassen, sobald ich 1-2-3 buecher beschafft habe und vergleichen kann.
so wie ich die zeichen lese (eine einzige rueckmeldung von Dr. BF selbst + eine einzige attacke seines wadenbeissers balduin schreiber; seither funkstille), ist der fall klar und quasi abgeschlossen. grundlegend neues, das die bisherigen feststellungen (plagiat, kaum wissenschaftlichkeit) “kippen” wuerde, sehe ich nicht am horizont. allesfalls weitere details, die das bild berichern und differenzieren.
Ich wollte nur sagen, dass wenn jemand nicht strafrechtlich verfolgt wird, dass das noch lange nicht heißt, dass er Recht hat, oder ihm Recht gegeben wird. Diese Unterscheidung war mir in ihrer ersten Stellungnahme zu unpräzise, sie hat zu einem falschen Eindruck der Sache geführt. Freilich hat das nichts mit dem Plagiat zu tun.
gruesse sie, herr gieselherr,
genau so sehe ich das ja auch. unser zukuenftiger bericht ueber den fall DK – mit allen wesentlichen unterlagen dazu (fotos, aussagen von beteiligten) wird genau diesen logischen beweis erbringen, dass schmidt das haus langfristig planend abgerissen hat – und dass die weigerung der staatsanwaltschaft reps in sachen beginn der strafverfolgung folglich eine korrupte, unprofessionelle entscheidung darstellt.
mfg aus fogarasch!
@Gieselheer
VDank für die Klarstellung Ihrer Intention. Es leuchtet mir nun ein.